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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die AGB's sind nach dem Muster der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. abgefasst (genehmigt vom Bundeskartellamt, 26.11.2003). 1. Bestandteil
der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und
praktischen Fahrunterricht. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind. Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnissprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss
des Ausbildungsvertrages. Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistiegen Anforderungen nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der
Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden
Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu
entsprechen. a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45
Minuten Dauer werden abgegolten: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde
nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden
vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbaretn Termin
abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für
vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des
Fahrstundenentgeltes zu verlangen. c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten: Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der
Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so
kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und
Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Das Entgelt für eine eventuell erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a, Abs.2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund
nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt
oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine
etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. a) 1/5 des Grundbetrags, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt; b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindesuntrerichtseinheiten erfolgt; c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindesunterrichtseinheiten erfolgt; d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindesunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach
dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür
zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15
Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler
den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.Verspätet
er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.
Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b, Abs. 2). Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel
des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder
anderer berauschender Mittel steht; Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden. Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlerers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Geht bei der Kraftradausbildildung oder -prüfung
die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der
Fahrschüler unverzüglich (an einer geeigneten Stelle) anhalten, den Motor
abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die
Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§
16FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über
den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Püfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren
verpflichtet. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule
der Gerichtsstand. |
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